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Satzung
Einleitung
Die Hufgesundheit hat großen Einfluß auf die Gesundheit von Pferden und anderen Huf- und Klauentieren. Eine korrekte Hufbearbeitung hat große Bedeutung für das Wohlbefinden der Pferde. Die Hufbearbeitung weist jedoch seit vielen Jahren verschiedene Defizite auf. Vielen Hufexperten ist ihre Weltanschauung wichtiger als sachliche Arbeit am Huf, andere wiederum erstarren in immer den gleichen Routinen ohne sich für neues zu öffnen. Optimale Hufbearbeitung ist aktiv praktizierter Tierschutz. Es gilt, Bearbeitungsfehler zu vermeiden und die Hufbearbeitung in jeder Hinsicht zu verbessern.
Es ist an der Zeit, über die verschiedenen Denkrichtungen und Traditionen hinweg das Wissen über die optimale Hufbearbeitung weiter zu entwickeln und zu seiner Verbreitung beizutragen. Für die Verbreitung muß an zwei Punkten angesetzt werden. Zum einen muß die Ausbildung in den hufbearbeitenden Berufen verbessert werden. Gleichzeitig damit muß die Fortbildung intensiviert werden. Zum zweiten müssen die Reiter und Reiterinnen über die neuen Möglichkeiten informiert werden, damit eine Nachfrage danach stattfindet. Da die Verbesserung der Hufbearbeitung international vorangetrieben wird, ist ein internationaler Austausch darüber erforderlich.
Der Verein führt den Namen "Allianz für Hufbearbeitung e.V." (im weiteren Allianz)
Die Allianz hat ihren Sitz in Glonn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Glonn.
Der Verein erreicht seine Ziele durch
Studien zur Weiterentwicklung der Hufbearbeitung
Veranstaltungen zur Verbreitung neuer Forschungsergebnisse
Initiativen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildung
Tagungen und andere Veranstaltungen
Fortbildungen für Hufexperten
Beteiligung an Ausstellungen
Durchführung von Wettbewerben
Publikationen
zentrale Listen für Hufexperten in Hufpflege, Huftechnik und Hufbeschlag
internationale Kooperationen
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Allianz strebt die Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Dachverbänden an, die im Sinne des Vereins tätig sind.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Es kann gleichfalls ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Rechnungsprüfer
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens einen Monat vorher per E-Mail (sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat) andernfalls schriftlich per Brief eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn es die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
Abstimmungen sowohl über Personal- als auch über Sachfragen erfolgen in der Regel mit Handzeichen. Auf Wunsch bereits eines Mitgliedes muß die Abstimmung geheim erfolgen. Angenommen ist der Vorschlag, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Vorschläge die Mehrheit, so findet zwischen den beiden Vorschlägen mit der höchsten Stimmenanzahl eine Stichwahl statt. Angenommen ist der Vorschlag, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält wieder keiner der Vorschläge die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so wird eine weitere Stichwahl durchgeführt. Angenommen ist der Vorschlag, der die einfache Mehrheit auf sich vereinigt. Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden, ordentlichen Mitglieder mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Versammlungsleitung in der Mitgliederversammlung hat der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung der/die Schatzmeister/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so hat der/die Schriftführer/in die Versammlungsleitung. Wenn auch diese/r verhindert ist, so hat das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer unterschrieben.
Der Vorstand besteht aus seinem/seiner Präsident/Präsidentin, seinem/seiner Ersten Stellvertreter/Stellvertreterin, seinem/seiner Zweiten Stellvertreter/Stellvertreterin, dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin und dem/der Schriftführer/Schriftführerin.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Die Amtsdauer eines zugewählten Mitgliedes der Vorstandschaft darf die Amtsdauer des amtierenden Vorstands nicht überschreiten.
Beschlüsse sowohl über Personal- als auch über Sachfragen erfolgen in der Regel mit Handzeichen. Auf Wunsch bereits eines Vorstandsmitgliedes muß die Abstimmung geheim erfolgen. Angenommen ist der Vorschlag, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Vorschläge die Mehrheit, so findet zwischen den beiden Vorschlägen mit der höchsten Stimmenanzahl eine Stichwahl statt. Angenommen ist der Vorschlag, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält wieder keiner der Vorschläge die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so wird eine weitere Stichwahl durchgeführt. Angenommen ist der Vorschlag, der die einfache Mehrheit auf sich vereinigt.
Mitglieder dürfen ohne Zustimmung des Vorstands die Bezeichnung „Allianz für Hufbearbeitung e. V.“, Titel oder Logos, oder eine Abkürzung des Vereinsnamens mit und ohne Verbindung mit dem Logo oder das Logo mit und ohne Verbindung mit dem Vereinsnamen nicht nutzen.
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stiftung Menschen für Tiere, Tulpenstraße 5, 12203 Berlin, die es entsprechend den Zielen und Aufgaben der Allianz für Hufbearbeitung e. V. ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden hat.
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