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Satzung

Einleitung

  • Die Hufgesundheit hat großen Einfluß auf die Gesundheit von Pferden und anderen Huf- und Klauentieren. Eine korrekte Hufbearbeitung hat große Bedeutung für das Wohlbefinden der Pferde. Die Hufbearbeitung weist jedoch seit vielen Jahren verschiedene Defizite auf. Vielen Hufexperten ist ihre Weltanschauung wichtiger als sachliche Arbeit am Huf, andere wiederum erstarren in immer den gleichen Routinen ohne sich für neues zu öffnen. Optimale Hufbearbeitung ist aktiv praktizierter Tierschutz. Es gilt, Bearbeitungsfehler zu vermeiden und die Hufbearbeitung in jeder Hinsicht zu verbessern.
  • Es ist an der Zeit, über die verschiedenen Denkrichtungen und Traditionen hinweg das Wissen über die optimale Hufbearbeitung weiter zu entwickeln und zu seiner Verbreitung beizutragen. Für die Verbreitung muß an zwei Punkten angesetzt werden. Zum einen muß die Ausbildung in den hufbearbeitenden Berufen verbessert werden. Gleichzeitig damit muß die Fortbildung intensiviert werden. Zum zweiten müssen die Reiter und Reiterinnen über die neuen Möglichkeiten informiert werden, damit eine Nachfrage danach stattfindet. Da die Verbesserung der Hufbearbeitung international vorangetrieben wird, ist ein internationaler Austausch darüber erforderlich.
  • Die Allianz für Hufbearbeitung e.V. möchte ihren Beitrag dazu leisten. Sie möchte
    • zur Erforschung der Hufbearbeitung beitragen
    • zur Verbreitung neuer Hufbearbeitungs-Erkenntnisse bei den Hufexperten beitragen
    • Halter und Halterinnen über Neuerungen der Hufbearbeitung informieren
    • Halterinnen und Haltern einen besseren Zugang von zu Hufexperten mit neuestem Kenntnisstand verschaffen
    • internationalen Austausch und Zusammenarbeit darüber fördern
  • In diesem Sinne gibt sich die Allianz für Hufbearbeitung e. V. die folgende Satzung:

 

    • Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen "Allianz für Hufbearbeitung e.V." (im weiteren Allianz)
  • Die Allianz hat ihren Sitz in Glonn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Glonn.

 

    • Ziele und Aufgaben des Vereins
  • Auf dem Gebiet der Hufbearbeitung ist der Zweck des Vereins die Förderung der
    • Wissenschaft und Forschung
    • Bildung und Erziehung
    • Tiergesundheit

Der Verein erreicht seine Ziele durch

    • Studien zur Weiterentwicklung der Hufbearbeitung
    • Veranstaltungen zur Verbreitung neuer Forschungsergebnisse
    • Initiativen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildung
    • Tagungen und andere Veranstaltungen
    • Fortbildungen für Hufexperten
    • Beteiligung an Ausstellungen
    • Durchführung von Wettbewerben
    • Publikationen
    • zentrale Listen für Hufexperten in Hufpflege, Huftechnik und Hufbeschlag
    • internationale Kooperationen

 

    • Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

    • Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Die Allianz strebt die Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Dachverbänden an, die im Sinne des Vereins tätig sind.

 

 

    • Mitgliedschaft
  • Die Allianz wendet sich an alle, die einen Beitrag zur Verbesserung der Hufbearbeitung leisten wollen.
  • Die Allianz hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  • Der Antrag zur Aufnahme hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  • Zu Ehrenmitgliedern der Allianz können auf Beschluß der Mitgliederversammlung, Personen ernannt werden, die sich durch besondere Leistungen um das Wohl der Allianz verdient gemacht haben.
  • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Es kann gleichfalls ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  • Die Mitgliedschaft erlischt gleichfalls durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

 

    • Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
    • Rechnungsprüfer

 

    • Mitgliederversammlung
  • Oberstes Organ der Allianz ist die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Sie wird vom Präsidenten geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl des Vorstandes
    • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushalts
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens einen Monat vorher per E-Mail (sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat) andernfalls schriftlich per Brief eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens zwei Monate nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn es die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
  • Abstimmungen sowohl über Personal- als auch über Sachfragen erfolgen in der Regel mit Handzeichen. Auf Wunsch bereits eines Mitgliedes muß die Abstimmung geheim erfolgen. Angenommen ist der Vorschlag, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Vorschläge die Mehrheit, so findet zwischen den beiden Vorschlägen mit der höchsten Stimmenanzahl eine Stichwahl statt. Angenommen ist der Vorschlag, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält wieder keiner der Vorschläge die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so wird eine weitere Stichwahl durchgeführt. Angenommen ist der Vorschlag, der die einfache Mehrheit auf sich vereinigt. Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden, ordentlichen Mitglieder mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Die Versammlungsleitung in der Mitgliederversammlung hat der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung der/die Schatzmeister/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so hat der/die Schriftführer/in die Versammlungsleitung. Wenn auch diese/r verhindert ist, so hat das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung.
  • Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer unterschrieben.

 

    • Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus seinem/seiner Präsident/Präsidentin, seinem/seiner Ersten Stellvertreter/Stellvertreterin, seinem/seiner Zweiten Stellvertreter/Stellvertreterin, dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin und dem/der Schriftführer/Schriftführerin.
  • Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB genügt die Zeichnung durch den/die Präsidenten/Präsidentin.
  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Die Amtsdauer eines zugewählten Mitgliedes der Vorstandschaft darf die Amtsdauer des amtierenden Vorstands nicht überschreiten.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
  • Die Aufgaben des Vorstands sind:
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
    • die Erfüllung aller der Allianz gestellten Aufgaben, soweit Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
    • die Führung der laufenden Geschäfte.
  • Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung vom/von der Ersten Stellvertreter/Stellvertreterin, schriftlich einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung der/die Erste Stellvertreter/Stellvertreterin.
  • Beschlüsse sowohl über Personal- als auch über Sachfragen erfolgen in der Regel mit Handzeichen. Auf Wunsch bereits eines Vorstandsmitgliedes muß die Abstimmung geheim erfolgen. Angenommen ist der Vorschlag, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Vorschläge die Mehrheit, so findet zwischen den beiden Vorschlägen mit der höchsten Stimmenanzahl eine Stichwahl statt. Angenommen ist der Vorschlag, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält wieder keiner der Vorschläge die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so wird eine weitere Stichwahl durchgeführt. Angenommen ist der Vorschlag, der die einfache Mehrheit auf sich vereinigt.
  • Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die den Vorsitz und die Protokollführung hatten.

 

    • Ausschüsse
  • Der Vorstand der Allianz kann besondere Aufgaben im Sinne des § 2 auf Ausschüsse übertragen. Die Berufung der Ausschußmitglieder erfolgt durch den Vorstand.
  • Die Ausschüsse sind für die ihnen übertragenen Arbeiten dem Vorstand verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.

 

    • Rechnungsprüfer
    • Ein/e Rechnungsprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der/die Rechnungsprüfer/in darf keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    • Dem/der Rechnungsprüfer/in obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem/der Rechnungsprüfer/in die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der/die Rechnungsprüfer/in hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
    • Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Rechnungsprüfer/in und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 7 sinngemäß.

     

      • Beitrag
    • Die Mitgliederversammlung bestimmt den jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag.
    • Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge durch Bank- oder Postscheck-Abbuchungsverfahren einziehen zu lassen, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

     

      • Logo oder Titel der Allianz
    • Die Allianz kann auf Initiative und Beschluß des Vorstands Vereinslogos und Titel festlegen. Der Vorstand hat das Recht, Logo und Titel nach den Regeln des internationalen Markenrechts schützen zu lassen.
    • Mitglieder dürfen ohne Zustimmung des Vorstands die Bezeichnung „Allianz für Hufbearbeitung e. V.“, Titel oder Logos, oder eine Abkürzung des Vereinsnamens mit und ohne Verbindung mit dem Logo oder das Logo mit und ohne Verbindung mit dem Vereinsnamen nicht nutzen.
    • Die Zustimmung des Vorstands zur beschrieben Nutzung ist mit dem Beitritt zur Allianz verbunden und endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.

     

      • Satzungsänderungen und Auflösung
    • Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
    • Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stiftung Menschen für Tiere, Tulpenstraße 5, 12203 Berlin, die es entsprechend den Zielen und Aufgaben der Allianz für Hufbearbeitung e. V. ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden hat.